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Allgemeine
Mietbedingungen, Bautenschutz Schrewe
§
1 Mietzeit, Übergabe und Rückgabe der Mietsache
(1) Die Mietzeit beginnt in dem zwischen den Parteien vereinbarten
Zeitpunkt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter, bei Abholung
an den von ihm bevollmächtigten Dritten. Die Übergabe erfolgt
nur an den Mieter oder seinen Bevollmächtigten. Sind diese nicht
vor Ort, ist der Vermieter zur Übergabe nicht verpflichtet. Dasselbe
gilt, wenn sich der Bevollmächtigte nicht ausweisen kann. Die
Mietzeit beginnt gleichwohl zu laufen.
(2) Dasselbe gilt, wenn dem Vermieter die Anlieferung aus Gründen,
die der Mieter zu vertreten hat (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel
etc.) nicht möglich ist. Die Kosten einer zweiten Anfahrt, zu
welcher der Vermieter nicht verpflichtet ist, fallen dem Mieter zur
Last.
(3) Wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, beginnt die Mietzeit
mit der Übergabe an den Frachtführer auf dem Gelände
des Vermieters.
(4) Die Mietzeit endet erst, wenn die Mietsache in betriebsbereitem
mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör
dem Vermieter übergeben wird oder an einem anderen vereinbarten
Ort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten
Mietzeit.
(5) Unabhängig von der vertraglich vereinbarten Mietzeit ist
der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Freimeldung der Mietsache
anzuzeigen.
(6) Gibt der Mieter die Mietsache in einem die Weitervermietung unmöglich
machenden Zustand zurück, hat er den zuletzt vereinbarten Mietzins
bis zur Beseitigung fort zu entrichten. Der Mieter haftet daneben
für den daraus
entstehenden weiteren Schaden.
(7) Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, ist die Mietsache
zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in transportfähigem
Zustand bereitzustellen. Der Vermieter ist berechtigt, den aus Wartezeiten
entstehenden Schaden auf Nachweis gesondert in Rechnung zu stellen.
(8) Schlägt die Abholung zur vereinbarten Zeit am vereinbarten
Ort aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, fehl, so verlängert
sich die Mietzeit bis zur vertragsgerechten Rückgabe der Mietsache.
Die Kosten einer zweiten Anfahrt, zu welcher der Vermieter nicht verpflichtet
ist, fallen dem Mieter zur Last.
(9) Holt der Vermieter die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
ab, bleibt die Obhutspflicht des Mieters bis zur Abholung bestehen,
jedoch nicht länger als der Vermieter unter den konkreten Umständen
benötigt, erneut abzuholen.
(10) Gelangt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug,
hat er den zuletzt vereinbarten Mietzins für die Dauer des Verzugs
fort zu entrichten. Das Recht des Vermieters, den ortsüblichen
Mietzins zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 2 Mietzins, Mietsicherheit
(1) Die Mietpreise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird,
pro begonnenem Kalendertag (Montag bis Sonntag) um 7.00 Uhr (beginnt
ein neuer Tag). Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise
und werden in der Rechnung zzgl. der Mehrwertsteuer berechnet. Bei
länger währenden Mietverhältnissen erfolgt die Abrechnung
14tägig. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender
bestimmte Frist gesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser
Frist in Verzug.
(2) Sondervereinbarungen über den Mietzins, die zugunsten des
Mieters von den jeweils geltenden Mietpreisen des Vermieters abweichen,
gelten während der vereinbarten Mietzeit nur bei Einhaltung folgender
Bedingungen:
(3) Der Mieter muß die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen
innerhalb der gesetzten Frist begleichen.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, bei Abschluß des Mietvertrages
je nach Dauer Mietzeit und Wert der zu überlassenen Mietsache
eine angemessene Kaution, mindestens aber 100 Euro pro Gerät
zu verlangen. Die Kaution dient sowohl
zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch
des Mietzinses. Die Kaution kann vom Vermieter sofort mit dem Mietzins
oder seinen sonstigen Ansprüchen aus dem Mietvertrag verrechnet
werden. Sie wird erstattet, sobald feststeht, dass sämtliche
Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag befriedigt sind.
(5) Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nicht mit einer
unsubstantiierten Gegenforderung aufrechnen.
§ 3 Mängel bei der Übergabe der Mietsache
(1) Der Mieter kann den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn
besichtigen und untersuchen.
(2) Untersucht der Mieter nicht, kann er die bei einer Untersuchung
ohne weiteres erkennbaren Mängel, welche den vertragsgemäß
vorgesehenen Gebrauch nicht nur unwesentlich beeinträchtigen
nicht mehr rügen, sofern nicht der Vermieter deren Abwesenheit
zugesichert hat oder den Mangel arglistig verschweigt. Das gleiche
gilt für einen Mangel, welcher im Lauf der Mietzeit eintritt,
der Mieter aber damit bei Übergabe rechnen musste. (3) Im Laufe
der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter unverzüglich
nach
deren Erkennen beim Vermieter anzuzeigen. Erst nach Anzeige treten
mögliche Mietzinsabschläge in Kraft. Rückwirkende Forderungen
sind ungültig.
§ 4 Kosten der Instandhaltung und Wartung
Die Kosten der während der Mietzeit notwendigen Instandhaltung
trägt der Mieter, sofern sie auf Fehlbedienung zurückzuführen
sind. Wartungskosten, die routinemäßig durchgeführt
werden und in die Mietzeit fallen, trägt der Vermieter.
§ 5 Obhutspflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen.
Eine Nutzungsänderung der Mietsache ist nicht zulässig.
(2) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache
vor Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung sicher ist. Soweit
Dritte unvermeidlich Zugang zur Mietsache haben (z.B. bei Bauvorhaben),
hat der Mieter für eine ununterbrochene Bewachung der Mietsache
Sorge zu tragen. Ist ihm das zeitweise nicht möglich, so hat
er die Mietsache unter Verschluß zu halten. Bewachungspersonen
gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters. Schlüssel für
das Gebäude dürfen während der Mietzeit vom Mieter
nur direkt an zuverlässige Dritte ausgegeben werden; eine Weitergabe
der Schlüssel ist untersagt. Der Mieter hat zu beweisen, dass
ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
(3) Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigungen sind dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Diebstahl, Beschädigungen oder
Zerstörung mit strafrechtlich relevantem Hintergrund sind unverzüglich
bei der Polizei anzuzeigen.
(4) Der Mieter hat zu gewährleisten, dass der Untergrund die
zum Aufstellen der Mietsache erforderliche Eigenschaft besitzt (z.B.
ausreichend ausgehärtet ist) und das Stromnetz die erforderliche
Belastungskapazität aufweist. Für diesbezügliche Schäden
haftet der Mieter.
§ 7 Weitere Pflichten des Mieters
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Mieter zur Überlassung
der Mietsache an Dritte nicht berechtigt. Der Mieter darf Rechte aus
dem Mietvertrag weder abtreten noch Dritten Rechte irgendwelcher Art
aus dem Mietvertrag einräumen.
(2) Sollte die Mietsache beschlagnahmt oder gepfändet werden,
so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige
zu erstatten und dem Dritten durch Einschreiben mit Rückschein
das Eigentum des Vermieters an der betroffenen Mietsache mitzuteilen.
(3)Der Mieter hat dem Vermieter nach vorheriger Absprache auf Verlangen
den Zugang zur Mietsache zum Zwecke der Kontrolle und Instandhaltung
und Reparatur etc. zu gewähren oder die notwendige Erlaubnis
Dritter beizubringen.
§ 8 Versicherung der Mietsache
(1) Der Vermieter versichert die Mietsache nicht.
(2) Der Mieter hat die Mietsache auf Verlangen des Vermieters auf
eigene Kosten gegen Wegnahme, Beschädigung und Zerstörung
zu versichern. Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages tritt
er seinen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis auf Auszahlung
der Versicherungssumme zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietvertrag
an den Vermieter ab, der die Abtretung annimmt. Der Mieter zeigt die
Abtretung dem Versicherer an. Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber.
§ 9 Kündigung
(1) Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis ist während
seiner Dauer unkündbar. Dasselbe gilt während einer im Rahmen
eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnis vereinbarten
Mindestmietzeit.
(2) Bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnis
ist die Kündigung zulässig
- wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag bis spätestens
15.00 Uhr für den Ablauf des folgenden Tages; die Kündigung
muß bis spätestens 15.00 Uhr eingegangen sein;
- wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
spätestens am dritten Tag bis 15.00 Uhr, vor dem Tag, mit dessen
Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Insbesondere kann der Vermieter ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
- im Falle der unberechtigten Überlassung der Mietsache an Dritte,
- im Falle des Zahlungsverzugs, auch mit Verbindlichkeiten aus anderen
Verträgen mit dem Vermieter oder Vermögensverschlechterung
des Mieters
- im Falle des Verstoßes gegen Pflichten aus § 5 Abs. 1
und 2
- wenn der Mieter die Mietsache oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß
verwendet
§ 10 Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters auf Schadenersatz ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 11 Bedingungen bei Untervermietung
(1) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit Auskunft über
den Standort und die Art und Weise des Einsatzes der Mietsache zu
verlangen.
(2) Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters nach vorheriger Absprache
den Zugang zur Mietsache zum Zwecke der Kontrolle, Instandhaltung
und Reparatur etc. zu gewähren oder die notwendige Erlaubnis
des Dritten beizubringen.
(3) Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen den Untermieter zur
Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag erfüllungshalber
an den Vermieter ab, der die Abtretung annimmt.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt
das nicht deren Wirksamkeit im übrigen. Auch die Wirksamkeit
des Vertrages bleibt davon unberührt.
Bestwig,
01.01.2007
©
2007 Bautenschutz Schrewe, Elpestr. 3a, 59909 Bestwig, Fon: 02904/70733,
Fax: 02904/70697
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